Statuten
Grundsätze «Die Mitte Dübendorf» setzt sich ein für Freiheit, Solidarität, Verantwortung. Die genauen Grundsätze werden im aktuellen Parteiprogramm festgehalten.
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Rechtssätze
1. Name, Rechtsnatur
«Die Mitte Dübendorf» ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Dübendorf. Der Verein hat die Aufgabe einer politischen Partei.
2. Grundlagen
- Die Partei «Die Mitte Dübendorf» (nachfolgend Ortspartei genannt) ist die Organisationder Partei «Die Mitte Kanton Zürich» (nachfolgend Kantonalpartei genannt) in Dübendorf. Sie anerkennt die Statuten und Programme der Bezirks- und Kantonalpartei. Sie ist ein selbständiges Glied der Bezirkspartei und eine Ortspartei der «Die Mitte Kanton Zürich». Somit bestimmt sie eigenständig über die vereinsrechtlichen Belange, sowie Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen.
- Für alle Sachverhalte, welche in diesen Statuten nicht speziell geregelt sind, gelten die Regelungen der Kantonalpartei sowie die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB.3. Zweck
Die Ortspartei fördert die politische Meinungs- und Willensbildung nach den Grundsätzen der «Die Mitte Schweiz» und vertritt das Gedankengut der Partei durch aktive Mitwirkung in den Gemeindeangelegenheiten.
4. Sprachregelung
Die in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen für Personen und ihre Funktionen gelten für alle Geschlechter.
II. Mitgliedschaft
Artikel 2 Erwerb
a) Voraussetzung
Mitglied der Ortspartei kann unabhängig von der Stimmberechtigung werden, wer
- bereit ist, ihre Ziele zu fördern,
- in Dübendorf wohnt oder einen engen Bezug dazu hat,
- keiner anderen Partei angehört, weder Mitglied ist noch bei einer Organisation oder Gruppe mitwirkt, die gegen die Grundsätze der «Die Mitte» arbeitet.
b) Verfahren
Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Ortspartei. Sein Entscheid kann an die Generalversammlung weitergezogen werden. Die Generalversammlung entscheidet nach Anhören der betroffenen Person endgültig. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
Artikel 3 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
a) Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten zu Handen des Vorstandes erfolgen.
b) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
- die Voraussetzungen für die Aufnahme wegfallen,
- es gegen die Statuten und Grundsätze der Partei verstossen hat,
- es durch verwerfliches Verhalten gegenüber Parteimitgliedern oder -organen die Einheit in erheblicher Weise beeinträchtigt oder den Ruf und das Ansehen der Partei schädigt,
es trotzt wiederholter Mahnung, die gemäss Statuten und Reglementen zu entrichtenden Beiträgen an die Partei nicht bezahlt.
c) Verfahren
Alle Mitglieder können bei grober Verletzung der Statuten oder von Parteigrundsätzen aus der Ortspartei ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung der Betroffenen, wenn zwei Drittel der Vorstandmitglieder zustimmen.
Der Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich an die Generalversammlung. weitergezogen werden.
Die Generalversammlung entscheidet nach Anhören der betroffenen Person endgültig. Der Ausschluss wird wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Ausschluss zustimmen.
Die betroffene Person kann Mitglied der Kantonalpartei bleiben. Für den Ausschluss aus der Kantonalpartei und somit ganz aus der Mitte, gelten die Statuten der Kantonalpartei.
Artikel 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied wirkt im Rahmen der Statuten an der parteiinternen und an der politischen Meinungs- und Willensbildung mit und setzt sich für die Ziele der Partei ein.
Es kann für öffentliche Ämter nominiert oder mit besonderen Aufgaben vertraut werden. Inhaber von Parteiämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen. Die Mitglieder sind verpflichtet die von der Generalversammlung (GV) beschlossenen Beiträge zu leisten.
Behördenmitglieder entrichten zusätzliche Beiträge.
Artikel 5 Passivmitglieder
Personen, welche die Ortspartei in erster Linie durch einen Jahresbeitrag unterstützen wollen, können als Passivmitglieder beitreten. Grundsätzlich ist diese Form für ehemalige Aktivmitglieder nach Art. 4 vorgesehen. Sie können sich weiterhin aktiv im Parteileben einbringen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Die Passivmitglieder sind verpflichtet die von der Generalversammlung (GV) beschlossenen Beiträge zu leisten.
Artikel 6 Sympathisanten
Personen, welche die Mitgliedschaft in der Ortspartei gemäss Art. 2 nicht erwerben, gleichwohl aber an der Parteiarbeit teilnehmen oder sie unterstützen wollen, gelten als Sympathisanten. Wenn Sympathisanten Behördenämter bekleiden, entrichten sie Behördenbeiträge wie ein ordentliches Mitglied gemäss Artikel 4.
Artikel 7 Ehrenmitglieder
Personen, welche sich um die Partei besonders verdient gemacht haben, können von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.
III. Organisation
Artikel 8 Organe
Die Organe der Ortspartei sind
- Die Versammlung der Mitglieder, die als Generalversammlung (GV) oderParteiversammlung (PV) einberufen werden kann
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
Artikel 9 Amtsdauer
Vorstand und Rechnungsrevisoren werden auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Für Abwahlen während der Amtsdauer ist eine Zweidrittelmehrheit des zuständigen Wahlorgans erforderlich.
Artikel 10 Beschlussfassung
Soweit die Statuten nicht Ausnahmen vorsehen, werden die Beschlüsse der Parteiorgane mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Organmitglieder gefasst. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendenden Ausschlag.
Artikel 11 Die Generalversammlung
1. Zuständigkeit
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Ihr stehen zu:
-
- der Entscheid über alle Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über das Parteiprogramm und die Richtlinien der politischen Arbeit,
- der Entscheid über alles, was ihr vom Vorstand [und/oder dem erweiterten Vorstand] unterbreitet wird,
- der Erlass und die Änderung der Statuten,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten,
- die Entgegenahme des Revisorenberichts und die Abnahme der Rechnung,
- die Festsetzung und Kenntnisnahme des Budgets und der Mitglieder- und Behördenbeiträge,
- die Wahl des Parteipräsidenten, des Vizepräsidenten, Kassier und Aktuars sowie weiterer Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung der Ortspartei.
2. Zusammentritt
a) ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Das Datum wird mind. 4 Wochen im Voraus angekündigt. Der Präsident lädt die Mitglieder durch Zirkular unter Angaben der
Zeit, des Ortes und der Verhandlungsgegenstände mindestens 14 Tage im Voraus ein. Die GV ist öffentlich, sofern es der Vorstand nicht anders beschliesst.
b) ausserordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung muss ausserdem einberufen werden:
- auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder
- auf Antrag des Vorstandes
auf Antrag des erweiterten Vorstandes
Eine solche GV muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Parteipräsidenten stattfinden.
3. Erweiterung der Traktandenliste / Anträge an die Generalversammlung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin beim Präsidenten schriftlich Anträge and die Generalversammlung stellen bzw. die Erweiterung der Traktandenliste beantragen.
Über Geschäfte, die verspätet oder erst an der Versammlung zur Sprache gebracht werden und nicht auf der Traktandenliste stehen, darf die GV nicht Beschluss fassen.
Artikel 12 Die Parteiversammlung (PV)
1. Zuständigkeit
Die Parteiversammlung dient der Standortbestimmung vor wichtigen Wahlen und Abstimmungen und der allgemeinen Information der Mitglieder.
Sie bestimmt die Kandidaten für die Gemeinderats- und Stadtratswahlen sowie für die Wahlen in die übrigen Behörden, die der Volkswahl unterstehen. Sie kann auch Abstimmungsparolen fassen und Wahlvorschläge für politische Gremien festlegen.
2. Einberufung
Die Parteiversammlung kann vom Präsidenten vor Wahlen und Abstimmungen oder zu Informationsabenden einberufen werden. Er muss sie einberufen
- wenn es von einem Fünftel der Mitglieder spätestens 30 Tage vor einer Wahl oder einer Abstimmung schriftlich verlangt wird, vor den Stadt- und Gemeinderatswahlen.
Artikel 13 Der Vorstand
1. Zuständigkeit
Der Vorstand vertritt die Ortspartei gegen aussen und gegenüber der Bezirks- und Kantonalpartei. Er ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei und entscheidet alle Fragen, welche nicht anderen Organen vorbehalten sind. Er ist hauptsächlich für die administrativen Belage der Partei verantwortlich. Für die politischen Geschäfte ist der erweiterte Vorstand zuständig.
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen insbesondere:
- die Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und Parteiversammlung sowie die Einberufung dieser Organe,
- die Organisation von politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
- Werbung von Mitgliedern,
- Pflege der Kommunikationskanäle,
- die Wahlkampfleitung, sofern nicht ein spezieller Wahlausschuss gebildet wird,
- der Vollzug der Beschlüsse von General- und Mitgliederversammlung,
- die Förderung des regelmässigen Austausches mit Behördenmitgliedern,
- das Führen der zentralen Mitgliederdatenbank.
Kann eine Versammlung in dringlichen Fällen nicht rechtzeitig einberufen werden, so entscheidet der Vorstand auch in Angelegenheiten, die in die Kompetenz der GV fallen. Die Mitglieder sind über solche Entscheide zu informieren.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn eine Mehrheit des Vorstandes anwesend ist (virtuelle Sitzungen sind möglich). Alternativ kann ein Entscheid im Zirkularverfahren erwirkt werden, ausser ein Vorstandsmitglied verlangt die Diskussion.
2. Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten (auch im Co-Präsidium möglich), dem Vizepräsidenten (entfällt bei Co-Präsidium), dem Kassier, dem Aktuar sowie weiteren von der GV gewählten Mitgliedern.
3. Einberufung
Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Er muss den Vorstand einberufen, wenn es von einem seiner Mitglieder schriftlich verlang wird. Die Sitzung hat innert 10 Tagen ab Eingang des Antrages stattzufinden.
Artikel 14 Der erweiterte Vorstand
1. Zuständigkeit
Der erweiterte Vorstand kann über alle Fragen entscheiden, die in die Kompetenzen des Vorstandes fallen, falls eine Sitzung einberufen wird. Er zeichnet für die politischen Geschäfte der Partei verantwortlich und unterstützt den Vorstand bei der Repräsentation gegen aussen und bei politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie bei der Wahlkampfleitung und dem eigentlichen Wahlkampf.
Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes wird als Pressekontakt nominiert.
2. Zusammensetzung
Dem erweiterten Vorstand gehören nebst den Vorstandsmitgliedern die Behördenvertreter der Ortspartei an. Der Vorstand kann zudem jederzeit interessierte Mitglieder in den erweiterten Vorstand mit beratender Stimme einbeziehen.
3. Einberufung
Der erweiterte Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Er muss den Vorstand einberufen, wenn es von einem seiner Mitglieder schriftlich verlang wird. Die Sitzung hat innert 10 Tagen ab Eingang des Antrages stattzufinden.
Artikel 15 Die Rechnungsrevisoren
1. Zuständigkeit
Die Rechnungsrevisoren haben jährlich das Kassa- und Rechnungswesen der Ortspartei zu prüfen und der GV Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
2. Zusammensetzung
Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
3. Ausnahmeregelung
Im begründeten Ausnahmefall kann die Revision lediglich von einem Rechnungsrevisor durchgeführt werden. Dieser unterzeichnet auch den Revisionsbericht alleine.
Artikel 16 weitere Einrichtungen der Partei
1. Delegierte
Die gewählten Delegierten vertreten die Ortspartei im Bezirk und Kanton. Sie werden nach den Kantonsratswahlen auf vier Jahre gewählt und dem Bezirk gemeldet. Sie informieren nach Möglichkeit an den entsprechenden Parteiversammlungen über die Bezirks- sowie kantonale Delegiertenversammlung.
2. Kommissionen
Der Vorstand kann für die Bearbeitung einzelner Aufgaben Spezialkommissionen bilden, denen ausnahmsweise auch Nichtmitglieder angehören dürfen.
Die Befugnisse dieser Kommissionen werden durch den jeweiligen Auftrag festgelegt.
3. Gemeinderatsfraktion
Die auf der Liste der Ortspartei gewählten Gemeinderäte vereinigen sich unter Beizug der Stadträte zu einer Fraktion. An diese Sitzungen können mit beratender Stimme auch die Vorstandsmitglieder und die übrigen Behördenmitglieder eingeladen werden.
Der Beitritt zur Mitte-Fraktion ist obligatorisch.
Der Fraktion ist es mit Genehmigung des erweiterten Vorstandes erlaubt Fraktionsgemeinschaften mit anderen Parteien zu bilden.
Artikel 17 Die Finanzen der Partei
Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden namentlich aufgebracht durch
- die Mitgliederbeiträge
- die Beiträge der Gemeinderäte, der Stadträte, sowie den weiteren Mitgliedern kommunaler Behörden und Kommissionen
- Sonderbeiträge, Sammlungen, Spenden und Zuwendungen.
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Vorstand ist befugt im Rahmen des durch die Generalversammlung genehmigten Budgets über das Parteivermögen zu verfügen und legt fest, über welche Ausgaben Präsident und Kassier allein verfügen können.
Der Vorstand kann nicht budgetierte Ausgaben in der Höhe von 10% des Budgets in eigener Kompetenz bewilligen.
Die Generalversammlung legt die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge fest. Für Rentner, Personen in Ausbildung oder unter zwanzig Jahren kann ein reduzierter Beitrag festgelegt werden.
Die zusätzlichen Beiträge der Behördenmitglieder werden in einem separaten Reglement festgehalten und alle vier Jahre vor den Gemeinderatswahlen vom erweiterten Vorstand festgelegt.
Artikel 18 Auflösung
Eine Auflösung der Ortspartei kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen der GV beschlossen werden.
Die Bezirkspartei ist vor Einberufung der Generalversammlung bezüglich der Auflösungsabsicht zu orientieren.
Das Reinvermögen und das Inventar sind bei der Auflösung bis zur Gründung einer neuen Ortspartei der Bezirkspartei zu übergeben, welche es bis zur Gründung einer neuen Ortspartei, aber längstens 10 Jahre treuhänderisch verwaltet. Nach Ablauf von 10 Jahren fällt das Vermögen definitiv an die Bezirkspartei.
Artikel 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 16.06.2021 in Kraft und ersetzten die bestehenden Statuten. Sie unterliegen der Genehmigung durch das kantonale Parteipräsidium.
Artikel 20 Statutenrevision
Eine Revision der Statuten kann jederzeit erfolgen. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der GV.
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 16.06.2021 verabschiedet und genehmigt.